RS Vwgh 2001/11/15 2000/03/0348

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Darauf, wann der Beschuldigte das Kraftfahrzeug tatsächlich zuletzt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hat, kommt es in Vollziehung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 nicht an. Dass dies die belangte Behörde verkannt und den Spruch dahingehend ergänzt hat, dass der Verdacht des alkoholisierten Lenkens im Hinblick auf das Zufahren des Beschuldigten zum Lokal um 14.00 Uhr bestanden habe, verletzte den Beschuldigten in keinen Rechten, ist doch dieser Spruchteil nicht wesentlich (Hinweis E 21.3.1990, 89/02/0193).

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030348.X01

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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