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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Darauf, wann der Beschuldigte das Kraftfahrzeug tatsächlich zuletzt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hat, kommt es in Vollziehung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 nicht an. Dass dies die belangte Behörde verkannt und den Spruch dahingehend ergänzt hat, dass der Verdacht des alkoholisierten Lenkens im Hinblick auf das Zufahren des Beschuldigten zum Lokal um 14.00 Uhr bestanden habe, verletzte den Beschuldigten in keinen Rechten, ist doch dieser Spruchteil nicht wesentlich (Hinweis E 21.3.1990, 89/02/0193).
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt Ort Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030348.X01Im RIS seit
17.01.2002