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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das nach § 53a Abs. 1 erster Satz AVG anwendbar erklärte GebAG enthält in den §§ 24 ff Vorschriften über den Umfang der einem Sachverständigen zuständigen Gebühr und regelt in § 38 die Geltendmachung dieser Gebühr. Demnach ist der Sachverständige verpflichtet, die Honorarnote unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile zu legen; Fehlt eine solche Aufgliederung in der vorgelegten Honorarnote, so ist die Kostenvorschreibung nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist es ohne eine solche - ziffernmäßige - Aufgliederung nicht möglich, die Übereinstimmung der Kosten mit den jeweiligen Tarifen bzw. den einzelnen im Gebührensanspruchsgesetz genannten Faktoren (wie Reisekosten, Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften, Entschädigung für Zeitversäumnis, Gebühr für Mühewaltung, etc.) zu überprüfen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Gebühren Kosten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070282.X01Im RIS seit
11.03.2002