RS Vwgh 2001/11/15 2000/07/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38;

Rechtssatz

Das nach § 53a Abs. 1 erster Satz AVG anwendbar erklärte GebAG enthält in den §§ 24 ff Vorschriften über den Umfang der einem Sachverständigen zuständigen Gebühr und regelt in § 38 die Geltendmachung dieser Gebühr. Demnach ist der Sachverständige verpflichtet, die Honorarnote unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile zu legen; Fehlt eine solche Aufgliederung in der vorgelegten Honorarnote, so ist die Kostenvorschreibung nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist es ohne eine solche - ziffernmäßige - Aufgliederung nicht möglich, die Übereinstimmung der Kosten mit den jeweiligen Tarifen bzw. den einzelnen im Gebührensanspruchsgesetz genannten Faktoren (wie Reisekosten, Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften, Entschädigung für Zeitversäumnis, Gebühr für Mühewaltung, etc.) zu überprüfen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Gebühren Kosten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070282.X01

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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