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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/03/0209 E 18. September 1996 RS 1Stammrechtssatz
Der Behörde ERWACHSENE Barauslagen iSd § 76 Abs 1 und § 64 Abs 3 VStG sind nur solche, die gegenüber dem Sachverständigen iSd § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden, wobei die FESTSETZUNG der Sachverständigengebühren gem § 53a Abs 1 AVG in Form der Erlassung eines - gem § 53a Abs 3 AVG mit Berufung an die vorgesetzte Behörde anfechtbaren - Bescheides zu erfolgen hat (hier: Die bloße Unterfertigung der Honorarnote eines Sachverständigen durch das zuständige Organ ist noch keine bescheidmäßige Festsetzung der Barauslagen iSd § 53a AVG; diese setzt jedenfalls eine rechtswirksame Verkündung oder Zustellung voraus).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070282.X02Im RIS seit
11.03.2002