RS Vfgh 2002/12/7 G137/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2002
beobachten
merken

Index

57 Versicherungen
57/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AktienG §195 ff
PensionskassenG §6 Abs2
PensionskassenG §27, §29

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend den Ausschluß von Hinterbliebenenpensionisten von Mitbestimmungs-, Wahl- und Informationsrechten in der Pensionskasse mangels Legitimation; Beschreitung des im Aktiengesetz für den Rechtsschutz der Aktionäre vorgesehenen Klagsweges zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §27 Abs5 und §29 Abs1 PensionskassenG betreffend den Ausschluß von Hinterbliebenenpensionisten von Mitbestimmungs-, Wahl-, und Informationsrechten in der Pensionskasse.

Gem. §6 Abs2 PensionskassenG sind auf Pensionskassen die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus dem PensionskassenG nichts anderes ergibt. Das PensionskassenG enthält weder Regelungen hinsichtlich des Rechtsschutzes der Aktionäre, noch der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten. Diesfalls sind daher die aktienrechtlichen Regelungen des §195 ff AktienG anwendbar. Der Antragstellerin stünde es daher frei, etwa einen Beschluß der Hauptversammlung, die die Wahl des Aufsichtsrates zum Gegenstand hat (vgl OGH 19.12.00, 10 Ob 32/00d), mit Klage zu bekämpfen und ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ihren Ausschluß vom Wahlrecht vorzubringen.

Entscheidungstexte

  • G 137/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.2002 G 137/02

Schlagworte

Pensionskassen, VfGH / Individualantrag, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G137.2002

Dokumentnummer

JFR_09978793_02G00137_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten