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57 VersicherungenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend den Ausschluß von Hinterbliebenenpensionisten von Mitbestimmungs-, Wahl- und Informationsrechten in der Pensionskasse mangels Legitimation; Beschreitung des im Aktiengesetz für den Rechtsschutz der Aktionäre vorgesehenen Klagsweges zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §27 Abs5 und §29 Abs1 PensionskassenG betreffend den Ausschluß von Hinterbliebenenpensionisten von Mitbestimmungs-, Wahl-, und Informationsrechten in der Pensionskasse.
Gem. §6 Abs2 PensionskassenG sind auf Pensionskassen die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus dem PensionskassenG nichts anderes ergibt. Das PensionskassenG enthält weder Regelungen hinsichtlich des Rechtsschutzes der Aktionäre, noch der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten. Diesfalls sind daher die aktienrechtlichen Regelungen des §195 ff AktienG anwendbar. Der Antragstellerin stünde es daher frei, etwa einen Beschluß der Hauptversammlung, die die Wahl des Aufsichtsrates zum Gegenstand hat (vgl OGH 19.12.00, 10 Ob 32/00d), mit Klage zu bekämpfen und ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ihren Ausschluß vom Wahlrecht vorzubringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pensionskassen, VfGH / Individualantrag, Zivilrecht, GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G137.2002Dokumentnummer
JFR_09978793_02G00137_01