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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Rechtssatz
Erforderliche Maßnahmen iSd § 31 Abs. 3 WRG 1959 können unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlage oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, vorgeschrieben werden. Dritte, in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, trifft eine - im Weigerungsfall der bescheidmäßigen Konkretisierung bedürftige - Verpflichtung zur Duldung von gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 angeordneten Maßnahmen(Hinweis E 22. April 1999, 97/07/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070146.X03Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010