RS Vwgh 2001/11/15 2001/07/0146

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Erforderliche Maßnahmen iSd § 31 Abs. 3 WRG 1959 können unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlage oder Liegenschaften, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, vorgeschrieben werden. Dritte, in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, trifft eine - im Weigerungsfall der bescheidmäßigen Konkretisierung bedürftige - Verpflichtung zur Duldung von gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 angeordneten Maßnahmen(Hinweis E 22. April 1999, 97/07/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070146.X03

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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