RS Vwgh 2001/11/15 2000/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;

Rechtssatz

Das Berufungsrecht fließt unmittelbar aus der Parteistellung. Die Berufung einer Partei gegen einen ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist zulässig (Hinweis E 13. März 1990, 86/07/0061; E 25. April 1996, 95/07/0216).

Schlagworte

Übergangene ParteiParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070100.X02

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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