RS Vwgh 2001/11/15 2001/07/0102

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GSLG NÖ;

Rechtssatz

Die Behörden sind an die von ihnen anzuwendenden Bestimmungen einer rechtskräftig genehmigten Satzung auch dann gebunden, wenn die Satzung mit dem Gesetz nicht in Einklang steht (Hinweis E 10. April 1990, 86/07/0014).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070102.X02

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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