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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Behörden sind an die von ihnen anzuwendenden Bestimmungen einer rechtskräftig genehmigten Satzung auch dann gebunden, wenn die Satzung mit dem Gesetz nicht in Einklang steht (Hinweis E 10. April 1990, 86/07/0014).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070102.X02Im RIS seit
11.03.2002