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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §4 Abs3;Rechtssatz
Den Aufhebungstatbestand der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung iSd § 4 Abs 3 Z 1 AWG 1990 kennt auch § 299 Abs. 1 BAO. § 299 Abs. 1 BAO unterscheidet sich allerdings von § 4 Abs. 3 AWG 1990 dadurch, dass in der erstgenannten Bestimmung neben dem Aufhebungstatbestand der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auch noch ein gesonderter Aufhebungstatbestand der Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften enthalten ist. Das Fehlen eines Aufhebungstatbestandes der Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften im § 4 Abs. 3 AWG 1990 lässt zwei Deutungen zu. Zum einen könnte der Gesetzgeber davon ausgegangen sein, dass der Aufhebungstatbestand der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung so umfassend zu verstehen ist, dass es eines eigenen Aufhebungstatbestandes der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht bedarf. Zum anderen aber könnte das Fehlen eines Aufhebungstatbestandes der Verletzung von Verfahrensvorschriften den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, dass bloße Verfahrensvorschriftenverletzungen, die zwar möglicherweise auch Auswirkungen auf den Sachverhalt haben können, ohne dass dies aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit feststeht, nicht zur Aufhebung berechtigen. Für die letzt genannte Auffassung spricht, dass der Gesetzgeber dann, wenn er einen umfassend verstandenen Aufhebungstatbestand hätte schaffen wollen, sich damit hätte begnügen können, generell die Aufhebung rechtswidriger Bescheide anzuordnen. Gerade das hat der Gesetzgeber aber nicht getan, sondern die Aufhebungsmöglichkeiten auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und auf die unrichtige Sachverhaltsermittlung bzw. die aktenwidrige Sachverhaltsermittlung eingeschränkt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufhebungstatbestand der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung denselben Restriktionen unterliegt wie der gleichartige Tatbestand im § 299 Abs. 1 lit. b BAO. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ist demnach dann gegeben, wenn der Sachverhalt unvollständig, also lückenhaft ermittelt wurde oder der angenommene Sachverhalt mit den Tatsachen nicht übereinstimmt, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070067.X02Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013