RS Vwgh 2001/11/15 2000/07/0034

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §77 Abs5 idF 1999/I/155;
WRG 1959 §80 Abs2 idF 1999/I/155;

Rechtssatz

Nach §§ 77 Abs. 5 und 80 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1999 besteht bei einer Neuaufnahme von Mitgliedern in eine Wassergenossenschaft weder die Notwendigkeit der Änderung der Satzung noch die der Einholung der behördlichen Genehmigung für eine solche Satzungsänderung mehr. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belBeh in dem dem erstinstanzlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf Genehmigung einer solchen Satzungsänderung nach Änderung der Rechtslage nur mehr eine Anzeige über den jährlichen Mitgliederstand unter Angabe der Mitglieder sowie der Veränderungen im Sinne des § 80 Abs. 2 WRG 1959 idF 1999/I/155 erblickte. Eine solche Anzeige bedurfte aber keiner behördlichen Genehmigung (mehr). Demzufolge erfolgte die ersatzlose Aufhebung des eine solche Genehmigung enthaltenden Spruchteiles des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde zu Recht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070034.X01

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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