RS Vwgh 2001/11/15 2000/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Dann, wenn die Berufungsbehörde bereits eine Sachentscheidung getroffen hat (hier: durch den Berufungsbescheid vom 15. Juli 1999), kann ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Bescheid nicht mehr ergriffen werden, gehört doch dieser nicht mehr dem Rechtsbestand an. Dies gilt in gleicher Weise für eine übergangene Partei; auch sie kann, weil der erstinstanzliche Bescheid (nach Ergehen der Berufungsentscheidung) nicht mehr existent ist, nur noch den an seine Stelle getretenen Berufungsbescheid bekämpfen (Hinweis E 17. Februar 1992, 91/10/0240; E 6. Juli 1999, 99/10/0105).

Schlagworte

Übergangene ParteiInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070100.X04

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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