RS Vwgh 2001/11/15 2001/07/0099

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die belBeh in einem Verfahren iSd § 32 Abs 1 AWG 1990 idF 1998/I/151 im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, welchem der in § 32 Abs 1 AWG 1990 idF 1998/I/151 angeführten Tatbestände ihrer Auffassung nach das gegenständliche Schlammmaterial unterliegt, so leidet der angefochtene Bescheid daher an einem wesentlichen Begründungsmangel.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070099.X03

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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