RS Vwgh 2001/11/15 2001/07/0147

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §4 Abs3 idF 1998/I/151;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 4 Abs. 3 AWG 1990 idF 1998/I/151 kann weder ihrem Wortlaut noch unter Anwendung verfassungskonformer Interpretationsregeln entnommen werden, dass unter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde "nur eine einzige, nämlich der Landeshauptmann", verstanden werden kann. Bestehen im Vollzugsbereich eines (Bundes)gesetzes zwei sachlich in Betracht kommende Oberbehörden, nämlich einerseits der Landeshauptmann und andererseits die belangte Behörde, so steht grundsätzlich beiden Behörden die Ausübung des im § 4 Abs. 3 AWG 1990 idF 1998/I/151 vorgesehenen Rechts - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - zu.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070147.X02

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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