RS Vwgh 2001/11/15 2001/07/0146

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten eines Sachverständigen zu dem Bescheid, dem es als Erkenntnismittel gedient hat, steht in demselben Verhältnis wie ein Abschnitt des Erzeugungsvorgangs zu dem entsprechenden Endergebnis der Erzeugung. Das Gutachten ist nicht Bestandteil des Spruchs, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zu Grunde liegenden Sachstandes, es ist nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage. Das im Beweisverfahren erstattete Gutachten kann daher als Mitwirkung am Erzeugungsvorgang nicht Mitwirkung an der Bescheiderlassung sein.

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesBefangenheit von SachverständigenAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070146.X01

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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