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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten eines Sachverständigen zu dem Bescheid, dem es als Erkenntnismittel gedient hat, steht in demselben Verhältnis wie ein Abschnitt des Erzeugungsvorgangs zu dem entsprechenden Endergebnis der Erzeugung. Das Gutachten ist nicht Bestandteil des Spruchs, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zu Grunde liegenden Sachstandes, es ist nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage. Das im Beweisverfahren erstattete Gutachten kann daher als Mitwirkung am Erzeugungsvorgang nicht Mitwirkung an der Bescheiderlassung sein.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesBefangenheit von SachverständigenAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070146.X01Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010