RS Vwgh 2001/11/15 2001/07/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §38;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4 litb;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die behördliche Genehmigung der Absonderung von Anteilsrechten von der Stammsitzliegenschaft iSd § 38 Abs 3 Tir FlVfLG 1996 stellt keinen bindenden Abspruch über Bestand und Umfang solcher Anteilsrechte dar. Sie ist lediglich eine der Voraussetzungen dafür, dass ein bestehendes Anteilsrecht auf eine andere Stammsitzliegenschaft übertragen werden darf. Hingegen kann die Genehmigung bisher nicht bestehende Anteilsrechte nicht begründen und bestehende nicht in ihrem Umfang verändern. Bestand und Umfang der Anteilsrechte sind im Verfahren zur Genehmigung der Absonderung für die genehmigende Behörde Vorfragen, über die nicht bindend zu entscheiden ist. (Hier meinen die Bf unzutreffender Weise, durch die Genehmigung der Absonderung würden Weiderechte Dritter begründet, die bisher nicht bestanden und dadurch würden die bereits bestehenden Weiderechte der Bf eingeschränkt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070126.X03

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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