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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird von der "übergangenen Partei" sogleich Berufung erhoben, anstatt zuerst die Zustellung des Bescheides zu begehren, so ist damit das Berufungsrecht der Partei verbraucht. Eine neuerliche, nach Bescheidzustellung erfolgte Berufung wäre diesfalls als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 11. Juli 1996, 95/07/0234).
Schlagworte
Übergangene ParteiInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zurückweisung wegen entschiedener SacheVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070100.X03Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013