RS Vfgh 2002/12/7 G228/02 - G46/03

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Veröffentlicht am 07.12.2002
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Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BundestheaterpensionsG §5 Abs7, Abs8

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des OGH auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des BundestheaterpensionsG betreffend die Ruhegenußbemessungsgrundlage für Ballettänzer als zu eng gefaßt

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des OGH auf Ausspruch, daß §5 Abs8 BundestheaterpensionsG in der für die Zeit vom 01.01.98 bis zum Ablauf des 31.12.02 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 123/1998 verfassungswidrig war, als zu eng gefaßt.

Zwischen den Bestimmungen des Abs7 und Abs8 BundestheaterpensionsG besteht insofern ein untrennbarer Sachzusammenhang, als sich einerseits der Inhalt des Abs7, insbesondere die Bedeutung der darin enthaltenen Wendung "Dienstzeit von mindestens 336 Monaten" erst aus §5 Abs8 leg cit ergibt und sich die Bedeutung des §5 Abs8 BundestheaterpensionsG andererseits auch darin erschöpft, den Inhalt des §5 Abs7 leg cit näher zu bestimmen. Abs7 und Abs8 bilden somit ein System, deren tragende Komponenten nur gemeinsam, nicht aber getrennt anzuwenden sind.

Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann.

(ebenso unter Verweis auf G228/02: G46/03, B v 11.06.03).

Entscheidungstexte

  • G 228/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.12.2002 G 228/02
  • G 46/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2003 G 46/03

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, VfGH / Prüfungsumfang, Bundestheater

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G228.2002

Dokumentnummer

JFR_09978793_02G00228_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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