RS Vwgh 2001/11/15 2001/07/0084

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die ausschließliche Behauptung, Verfahrensrechte seien verletzt worden, ohne dass aufgezeigt wird, welchen Einfluss dies auf materielle Rechte haben sollte, kann keine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden, da die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit reichen wie ihre materiellen Rechte (Hinweis E 27. Juni 1996, 93/06/0116).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070084.X01

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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