Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die ausschließliche Behauptung, Verfahrensrechte seien verletzt worden, ohne dass aufgezeigt wird, welchen Einfluss dies auf materielle Rechte haben sollte, kann keine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden, da die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit reichen wie ihre materiellen Rechte (Hinweis E 27. Juni 1996, 93/06/0116).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070084.X01Im RIS seit
11.03.2002