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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
ABGB §26;Rechtssatz
Jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des VereinsG gegründet wurde, ist juristische Person und besitzt Rechtspersönlichkeit. Bei Vereinen bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach den Statuten (§ 4 Abs. 2 lit. i VereinsG) zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (Hinweis E 13. November 1992, 91/17/0047).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070100.X01Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013