RS Vwgh 2001/11/15 2000/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §26;
AVG §9;
VereinsG 1951 §4 Abs2 liti;

Rechtssatz

Jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des VereinsG gegründet wurde, ist juristische Person und besitzt Rechtspersönlichkeit. Bei Vereinen bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach den Statuten (§ 4 Abs. 2 lit. i VereinsG) zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (Hinweis E 13. November 1992, 91/17/0047).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070100.X01

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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