RS Vwgh 2001/11/15 2000/03/0348

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Veröffentlicht am 15.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0020 E 14. Juni 1996 RS 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft kann nach Verstreichen eines Zeitraumes von sechs Stunden noch ein verwertbares Ergebnis mittels Alkomatmessung erwartet werden. Die belBeh muß jedoch ausführen, welche Alkoholisierungssymptome zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest vorlagen, die vermuten lassen, der Lenker habe sich im Zeitpunkt des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (Hinweis E 29.1.1987, 86/02/0142).

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030348.X02

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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