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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/02/0020 E 14. Juni 1996 RS 1 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft kann nach Verstreichen eines Zeitraumes von sechs Stunden noch ein verwertbares Ergebnis mittels Alkomatmessung erwartet werden. Die belBeh muß jedoch ausführen, welche Alkoholisierungssymptome zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest vorlagen, die vermuten lassen, der Lenker habe sich im Zeitpunkt des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (Hinweis E 29.1.1987, 86/02/0142).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030348.X02Im RIS seit
17.01.2002