RS Vfgh 2002/12/9 B1606/02

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Veröffentlicht am 09.12.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Entziehung der Lenkberechtigung gemäß §24 Abs1 Z1, §7 Abs2 und Abs4 Z1 und §25 Abs1 FührerscheinG für die Dauer von sechs Monaten wegen Verurteilung nach §28 SuchtmittelG.

Aufgrund der Annahmen im angefochtenen Bescheid und der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §28 SuchtmittelG muß davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer nicht als verkehrszuverlässig anzusehen ist. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel des Schutzes vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern und der Verhinderung der Verwendung von Kraftfahrzeugen zur Begehung von Straftaten (vgl. hiezu VwGH 04.10.00, 2000/11/0129, wonach eine Verurteilung nach §28 Abs2 SuchtmittelG die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht; sowie VfGH 19.09.02, B1349/02 mwH).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1606.2002

Dokumentnummer

JFR_09978791_02B01606_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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