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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9;Rechtssatz
§ 9 VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, er normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe (Hinweis E 30. 06. 1994, 94/09/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090362.X01Im RIS seit
12.02.2002