RS Vwgh 2001/11/20 94/09/0113

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs3 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd idF 1990/450;

Rechtssatz

Wegen der Anordnung des zweiten Halbsatzes in § 26 Abs. 3 Satz 1 AuslBG, wonach durch die Verständigung des Arbeitgebers (nur dieser Fall interessiert hier) der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden darf, wird eine gewisse Verzögerung (in engen zeitlichen Grenzen) des Beginns der Kontrolle in Kauf genommen, was sich notwendigerweise auch auf die Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 AuslBG bzw. deren strafbewehrte Sanktionierung in § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d AuslBG auswirkt. Diese Rückwirkung ergibt sich hinreichend aus dem Zusammenhang zwischen § 26 Abs. 2 und 3 Satz 1 AuslBG. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die dies explizit zum Ausdruck bringt, kann daher nicht geschlossen werden, dass diese "Rückkoppelung" normativ unerheblich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994090113.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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