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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;Rechtssatz
Wegen der Anordnung des zweiten Halbsatzes in § 26 Abs. 3 Satz 1 AuslBG, wonach durch die Verständigung des Arbeitgebers (nur dieser Fall interessiert hier) der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden darf, wird eine gewisse Verzögerung (in engen zeitlichen Grenzen) des Beginns der Kontrolle in Kauf genommen, was sich notwendigerweise auch auf die Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 AuslBG bzw. deren strafbewehrte Sanktionierung in § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d AuslBG auswirkt. Diese Rückwirkung ergibt sich hinreichend aus dem Zusammenhang zwischen § 26 Abs. 2 und 3 Satz 1 AuslBG. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die dies explizit zum Ausdruck bringt, kann daher nicht geschlossen werden, dass diese "Rückkoppelung" normativ unerheblich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994090113.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010