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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB begangen und wurde hiefür rechtskräftig bestraft. Berücksichtigt man, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten gerade jene Werte gravierend verletzten, deren Schutz ihm in seiner Stellung als Exekutivbeamten oblag, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Disziplinarbehörden den Beschwerdeführer als für den Exekutivdienst untragbar erachtet haben (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 31. Mai 1990, 86/09/0200, VwSlg 13213 A/1990, und vom 24. Februar 1995, 93/09/0418).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090021.X02Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008