RS Vwgh 2001/11/20 2000/09/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
StGB §127;
StGB §130;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB begangen und wurde hiefür rechtskräftig bestraft. Berücksichtigt man, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten gerade jene Werte gravierend verletzten, deren Schutz ihm in seiner Stellung als Exekutivbeamten oblag, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Disziplinarbehörden den Beschwerdeführer als für den Exekutivdienst untragbar erachtet haben (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 31. Mai 1990, 86/09/0200, VwSlg 13213 A/1990, und vom 24. Februar 1995, 93/09/0418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090021.X02

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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