RS Vwgh 2001/11/20 94/09/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs3 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd idF 1990/450;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Den Beschuldigten (der § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d AuslBG verletzt hat) trifft auf Grund der undifferenzierten Umschreibung des von seiner Weisung, "betriebsfremde Personen" im Fall seiner Abwesenheit vom Betrieb nur nach vorheriger telefonischer Rücksprache mit ihm in die Betriebsstätte einzulassen, erfassten Personenkreises ein nicht unerhebliches, die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ausschließendes Verschulden; darunter konnten von den angewiesenen Arbeitnehmern auch behördliche Kontrollorgane als miterfasst angesehen werden, deren Kontrolltätigkeit wird (im Fall des erfolglosen Versuchs der telefonischen Einholung der Zustimmung des betriebsabwesenden Beschuldigten) verhindert, und er hat auch keine Vorkehrungen für einen solchen Fall getroffen, die eine "zeitnahe" Kontrolle im Fall seiner nicht sofortigen Erreichbarkeit sicherstellen. Ob die Verhinderung der Betriebskontrolle im Beschwerdefall tatsächlich dazu geführt hat, illegal beschäftigte Ausländer "verschwinden" zu lassen, ist unter dem Gesichtspunkt des § 21 Abs. 1 VStG unerheblich, machen doch die §§ 26 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d AuslBG die Kontrolle nicht vom Vorliegen eines Verdachts der rechtswidrigen Beschäftigung von Ausländern abhängig, sondern dient diese unabhängig davon schlechthin der Überwachung der Einhaltung des AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994090113.X06

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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