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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Disziplinarbehörden sind auch im Suspendierungsverfahren keineswegs ihrer Verpflichtung zur nachvollziehbaren und damit überprüfbaren Bescheidbegründung entbunden. Eine uneingeschränkte Begründungspflicht trifft sie nämlich trotz der den Verdachtsbereich betreffenden Beweiserleichterungen auch im Sicherungsverfahren insbesondere hinsichtlich Notwendigkeit und Dringlichkeit der beabsichtigten Sicherungsmaßnahme in Bezug auf die zu schützenden Rechtsgüter.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090133.X02Im RIS seit
05.03.2002