RS Vwgh 2001/11/20 2000/09/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DO Wr 1994 §94;

Rechtssatz

Die Disziplinarbehörden sind auch im Suspendierungsverfahren keineswegs ihrer Verpflichtung zur nachvollziehbaren und damit überprüfbaren Bescheidbegründung entbunden. Eine uneingeschränkte Begründungspflicht trifft sie nämlich trotz der den Verdachtsbereich betreffenden Beweiserleichterungen auch im Sicherungsverfahren insbesondere hinsichtlich Notwendigkeit und Dringlichkeit der beabsichtigten Sicherungsmaßnahme in Bezug auf die zu schützenden Rechtsgüter.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090133.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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