RS Vfgh 2002/12/11 V104/01 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art21
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-KUVG §1, §2
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §2 Abs2
Oö GemeindebedienstetenG 1982 §34
Oö GemeindebedienstetenG 2001 §83
Oö LGBlG §2 Abs1 litc
Satzung der Krankenfürsorge für Oö Gemeindebeamte vom 25.06.87 idF vom 19.05.98

Leitsatz

Keine gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung der Bürgermeister in den Geltungsbereich der Satzung der Krankenfürsorge für Oö Gemeindebeamte; Bürgermeister keine Gemeindebeamten sondern gewählte Organe; kein Kundmachungsmangel; kompetenzrechtliche Zulässigkeit der Regelung der Krankenfürsorge für Gemeindebeamte und Bürgermeister durch Landesgesetz; Verordnungscharakter der von der als Verwaltungsbehörde einzustufenden Hauptversammlung der Krankenfürsorge erlassenen Verordnung

Rechtssatz

Zulässigkeit des Verfahrens zur Prüfung von Bestimmungen der als Verordnung zu qualifizierenden Satzung der Krankenfürsorge für Oö Gemeindebeamte; Erlassung durch Verwaltungsbehörde, genereller Adressatenkreis, normativer Gehalt, ausreichende Kundmachung.

Zunächst wurde jene Satzung, welche die Einrichtung der Hauptversammlung vorsah und dieser die Befugnis verlieh, Änderungen der Satzung zu beschließen, von der Oö Landesregierung - einer Verwaltungsbehörde - erlassen. Der Hauptversammlung der Krankenfürsorge ist jedenfalls insoweit, als ihr die Befugnis verliehen wurde, Änderungen der Satzung vorzunehmen, in dieser Funktion die Qualität einer Verwaltungsbehörde zuzumessen.

Die Satzung begründet weiters die Mitgliedschaft von Personen zur "Krankenfürsorge" zB als unmittelbare Folge der Erlangung der Rechtsstellung des provisorischen oder des definitiven Beamtenstatus, womit sowohl Ansprüche der von der Satzung erfaßten Personen auf Leistungen im Krankheitsfall, aber auch deren Verpflichtung zur Beitragsleistung verbunden sind.

Die Wirkung der Satzung auf die Normunterworfenen hängt nach ihrem Inhalt nicht von deren Zustimmung oder sonstigen, allenfalls als privatrechtlich zu deutenden Willenserklärungen ab.

Die Satzung der Krankenfürsorge hat durch ihre Versendung an alle Oö Bürgermeister in Gemeinden mit mehr als 4.500 Einwohnern und durch Versendung an alle Mitglieder der Krankenfürsorge auch ein solches Maß an Publizität erlangt, daß sie damit in die Rechtsordnung Eingang gefunden hat (vgl VfSlg 8647/1979, 11.467/1987, 13.632/1993, sowie jüngst VfSlg 15.549/1999).

Gesetzwidrigkeit des §3 litb und §4 litd der Satzung der Krankenfürsorge für Oö Gemeindebeamte, beschlossen von der

28. Hauptversammlung der Krankenfürsorge für Oö Gemeindebeamte (KFG) am 25.06.87 idF des Beschlusses der 40. Hauptversammlung der KFG vom 19.05.98 (Kundmachung jeweils durch Versendung an Gemeinden und Mitglieder bzw Bürgermeister).

Die einzige für die gesamte Satzung der Krankenfürsorge in Betracht kommende Rechtsgrundlage ist §34 Oö GemeindebedienstetenG 1982 bzw. §83 Oö GemeindebedienstetenG 2001. Diese Bestimmungen regeln jedoch die Sicherstellung von mit dem B-KUVG gleichwertiger Krankenfürsorge (nur) für Oö Gemeindebeamte und die Aufbringung und Begrenzung der Beiträge. Wie der Verfassungsgerichtshof nun aber bereits im Prüfungsbeschluß ausgeführt hat, sind Bürgermeister keine Gemeindebeamten, sondern für die Vollziehung zuständige, gewählte Organe der jeweiligen Gemeinde (vgl Art117 Abs1 litc und Art119 Abs2 B-VG). Die Satzung erweitert ihren Geltungsbereich somit um Personen, deren Einbeziehung gesetzlich nicht vorgesehen ist, und maßt sich insoweit eine Regelungsbefugnis an, die ihr vom Gesetz nicht eingeräumt wird.

Keine gesetzliche Grundlage der Satzung in §2 B-KUVG (Ausnahme von Personen vom Geltungsbereich des B-KUVG, denen ein Anspruch auf zumindest gleichwertige Versorgung zukommt).

Die gesetzlich anerkannte Gleichwertigkeit der Leistungen der Krankenversicherung hat weder den Inhalt, gleichzeitig auch eine Verordnungsermächtigung für Organe des Landes Oberösterreich darzustellen, Personen, die dem Geltungsbereich des B-KUVG unterliegen, nach Belieben in die Krankenfürsorge des Landes einzubeziehen, noch kommt schon aus kompetenzrechtlichen Gründen eine bundesgesetzliche Regelung dafür in Betracht.

Ordnungsgemäße Kundmachung.

Die Satzung der Krankenfürsorge ist nicht der Landesregierung zuzurechnen, weshalb die Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen der Landesregierung nicht als Maßstab für die gehörige Kundmachung heranzuziehen sind (hier: §2 Abs1 litc des Gesetzes vom 29.05.57 über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung).

Die Regelung der Krankenfürsorge der Gemeindebediensteten zählt zu den Angelegenheiten des Dienstrechts der Bediensteten der Gemeinden iS des Art21 Abs1 B-VG (ebenso VwGH vom 15.10.84, Slg 11557/A) und §2 Abs2 BVG-Bezügebegrenzung 1997 setzt das Bestehen auch einer Landeskompetenz in bezug auf die Krankenfürsorge hinsichtlich jener Organe, deren Bezüge von den Ländern zu regeln sind (wozu auch Gemeindeorgane zählen), zumindest voraus. Eine Regelung der Krankenfürsorge für die oberösterreichischen Gemeindebeamten, aber auch für die Bürgermeister, durch Landesgesetz erscheint daher aus kompetenzrechtlicher Sicht jedenfalls zulässig.

Anlaßfall: E v 11.12.02, B2340/00 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Entscheidungstexte

  • V 104/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.2002 V 104/01 ua

Schlagworte

Gemeinderecht, Bürgermeister, Kompetenz Bund - Länder Dienstrecht, Kompetenz Bund - Länder Sozialversicherung, Sozialversicherung, Verordnungsbegriff, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V104.2001

Dokumentnummer

JFR_09978789_01V00104_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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