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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8;Rechtssatz
Unter "bisheriger Abgabestelle" im Verständnis des § 8 Abs. 1 ZustG ist jedenfalls eine solche zu verstehen, die der Beschwerdeführer während des anhängigen Verwaltungsverfahrens hatte und von der er weiß, dass sie der Behörde bekannt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090018.X03Im RIS seit
05.03.2002