RS Vwgh 2001/11/20 2000/09/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8;

Rechtssatz

Unter "bisheriger Abgabestelle" im Verständnis des § 8 Abs. 1 ZustG ist jedenfalls eine solche zu verstehen, die der Beschwerdeführer während des anhängigen Verwaltungsverfahrens hatte und von der er weiß, dass sie der Behörde bekannt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090018.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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