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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Einer begründungslosen Ablehnung der Ersatzkraftstellung ist gleichzuhalten eine Zulassung der Ersatzkraftstellung unter Bedingungen, die nicht dem objektiven Geschäftserfordernis entspricht. Grundsätzlich ist es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt; finden aber diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten keine Grundlage, dann gehören sie auch nicht mehr zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die bei einer Prüfung nach § 4 Abs. 1 AuslBG zu Grunde zu legen wären (Hinweis E 3. 9. 1998, 96/09/0110, und E 15. 12. 1999, 98/09/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090242.X02Im RIS seit
05.03.2002