RS Vwgh 2001/11/20 99/09/0242

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b Abs1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Einer begründungslosen Ablehnung der Ersatzkraftstellung ist gleichzuhalten eine Zulassung der Ersatzkraftstellung unter Bedingungen, die nicht dem objektiven Geschäftserfordernis entspricht. Grundsätzlich ist es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt; finden aber diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten keine Grundlage, dann gehören sie auch nicht mehr zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die bei einer Prüfung nach § 4 Abs. 1 AuslBG zu Grunde zu legen wären (Hinweis E 3. 9. 1998, 96/09/0110, und E 15. 12. 1999, 98/09/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090242.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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