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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1;Rechtssatz
Aus einer Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und dem Bundesministerium für Inneres kann der Obmann eines Fußballvereines nicht ableiten, dass die Bestimmungen des AuslBG für ihn bzw. seinen Fußballverein keine Geltung hätten oder im Bereich des Fußballsportes nicht einzuhalten seien. Weder dem Gewerkschaftsbund noch einem Bundesminister (hier: für Inneres) kommt die Zuständigkeit oder Befugnis zu, Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG zu Gunsten eines konkreten Arbeitgebers oder bestimmter Gruppen von Arbeitgebern anzuordnen, zuzusagen oder die Übertretung des AuslBG für tolerierbar zu erklären. Für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers ist es ohne Belang, ob in anderen Fällen oder gegenüber anderen Normadressaten Verstöße gegen Bestimmungen des AuslBG toleriert wurden oder nicht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090175.X03Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011