RS Vwgh 2001/11/20 94/09/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs3 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd idF 1990/450;

Rechtssatz

Es ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d AuslBG nicht erforderlich, dass der Zutritt zum Betrieb durch eine entsprechende Äußerung ausdrücklich verweigert wird. Dies kann sich auch aus einer sonstigen (dem Arbeitgeber zurechenbaren) Verhaltensweise ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1994090113.X05

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten