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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;Rechtssatz
Es ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d AuslBG nicht erforderlich, dass der Zutritt zum Betrieb durch eine entsprechende Äußerung ausdrücklich verweigert wird. Dies kann sich auch aus einer sonstigen (dem Arbeitgeber zurechenbaren) Verhaltensweise ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994090113.X05Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010