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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/09/0320 E 13. Februar 1997 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 1 Abs 1 DSchG ergibt sich iZm § 3 DSchG, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DSchG - unbeachtlich sind; ebenso hat auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen nicht stattzufinden (Hinweis E 30.6.1994, 93/09/0228).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X04Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017