Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1025 impl;Rechtssatz
Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. Ein verstorbener Liegenschaftseigentümer kann daher nicht Adressat des Bescheides über die Unterschutzstellung eines (bis zu seinem Ableben in seinem Eigentum gestandenen) unbeweglichen Denkmals sein. Der in einem solchen Verfahren zu erlassende Berufungsbescheid kann daher nicht wirksam gegen die verstorbene Berufungswerberin (und frühere Liegenschaftseigentümerin) erlassen werden. Wird der Bescheid dennoch gegen sie erlassen, so geht er ihr gegenüber ins Leere und erledigt die Berufung nicht; die im Zeitpunkt des Todes bestandene Rechtsposition kann auch nicht mehr dadurch verändert werden, dass - in Unkenntnis der Sachlage - der Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter der Verstorbenen zugestellt wird (Hinweise B 15. 04. 1998, 96/09/0136, B 21. 06. 1994, 94/07/0064, B 13. 11. 1990, 89/08/0288, B 07. 10. 1976, 1803/76, VwSlg 5027 F/1976, B 11. 06. 1974, 1939/73, VwSlg 4703 F/1974).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995090077.X01Im RIS seit
24.01.2002