RS Vwgh 2001/11/20 95/09/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

ABGB §1025 impl;
AVG §62 Abs3;
AVG §8;
AVG §9;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
VwRallg;
ZPO §35 impl;

Rechtssatz

Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. Ein verstorbener Liegenschaftseigentümer kann daher nicht Adressat des Bescheides über die Unterschutzstellung eines (bis zu seinem Ableben in seinem Eigentum gestandenen) unbeweglichen Denkmals sein. Der in einem solchen Verfahren zu erlassende Berufungsbescheid kann daher nicht wirksam gegen die verstorbene Berufungswerberin (und frühere Liegenschaftseigentümerin) erlassen werden. Wird der Bescheid dennoch gegen sie erlassen, so geht er ihr gegenüber ins Leere und erledigt die Berufung nicht; die im Zeitpunkt des Todes bestandene Rechtsposition kann auch nicht mehr dadurch verändert werden, dass - in Unkenntnis der Sachlage - der Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter der Verstorbenen zugestellt wird (Hinweise B 15. 04. 1998, 96/09/0136, B 21. 06. 1994, 94/07/0064, B 13. 11. 1990, 89/08/0288, B 07. 10. 1976, 1803/76, VwSlg 5027 F/1976, B 11. 06. 1974, 1939/73, VwSlg 4703 F/1974).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995090077.X01

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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