RS Vfgh 2002/12/11 G185/02

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art19 Abs1
BG BGBl I 99/2002 Art4 (Verfassungsbestimmung betr Nachprüfungsverfahren hinsichtlich oberster Organe der Vollziehung iSd Art19 Abs1 B-VG)
Stmk VergabeG 1998 §12 Abs1 Z1
Stmk VergabeG 1998 §105 Abs3

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung im Steiermärkischen Vergabegesetz betreffend die Kontrolle der Auftragsvergabe auch seitens des Landes wegen Widerspruchs zur bundesverfassungsrechtlichen Normierung der Obersten Organe der Vollziehung

Rechtssatz

Die Wortfolge "das Land," in §12 Abs1 Z1 Stmk VergabeG 1998 war bis zum Ablauf des 31.08.02 verfassungswidrig.

Der Vergabekontrollsenat für das Land Steiermark ist nicht etwa zur Gewährung oder Versagung einer Genehmigung oder zur Beurteilung der Rechtsfolgen, die mit einem bestimmten Vorgehen der vergebenden Organe verbunden sind, berufen, sondern zur Kontrolle des jeweiligen Aktes selbst (siehe VfSlg 15578/1999, E v 11.10.01, G12/00 ua), und er hat diesen Akt im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben. Genau das ist aber dann, wenn sich die Aufhebung auf einen Akt eines obersten Organs bezieht, eine verfassungsrechtlich verpönte Kontrolle eines obersten Organs durch ein von (Bundes-)Verfassungs wegen mit einer solchen Kontrollbefugnis nicht ausgestattetes Verwaltungsorgan (vgl VfSlg 13626/1993).

An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass gemäß §105 Abs3 Stmk VergabeG 1998 gegen Bescheide des Vergabekontrollsenates die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist.

Verfassungswidrigkeit bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung des Art4 BG BGBl I 99/2002 hinsichtlich der Zulässigkeit der Kontrolle von Vergabeverfahren auch oberster Organe der Vollziehung iSd Art19 Abs1 B-VG; keine rückwirkende Sanierung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sanierung, Gesetz, Oberste Organe der Vollziehung, Vergabewesen, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G185.2002

Dokumentnummer

JFR_09978789_02G00185_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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