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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs4 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 4 iVm Abs. 6 und § 3 Abs. 1 DMSG hat sich die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes auf jenen Zustand zu beziehen, in dem es sich im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung eines Bescheides befand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017