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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §4;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZustG soll die Erreichbarkeit einer am Verfahren beteiligten Person sicherstellen und die ungesäumte Fortführung des Verfahrens ermöglichen (Hinweis E 21. 10. 1993, 91/15/0098,0099), die darin normierte Verpflichtung zur Mitteilung beschränkt sich daher im Falle des Vorhandenseins mehrerer Abgabestellen im Sinne des § 4 ZustG nicht nur auf jene Abgabestelle, an die die bisherigen Zustellungen tatsächlich erfolgt sind, sondern auf alle Abgabestellen, an die Zustellungen hätten erfolgen dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090018.X02Im RIS seit
05.03.2002