RS Vwgh 2001/11/20 2000/09/0018

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;
ZustG §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZustG soll die Erreichbarkeit einer am Verfahren beteiligten Person sicherstellen und die ungesäumte Fortführung des Verfahrens ermöglichen (Hinweis E 21. 10. 1993, 91/15/0098,0099), die darin normierte Verpflichtung zur Mitteilung beschränkt sich daher im Falle des Vorhandenseins mehrerer Abgabestellen im Sinne des § 4 ZustG nicht nur auf jene Abgabestelle, an die die bisherigen Zustellungen tatsächlich erfolgt sind, sondern auf alle Abgabestellen, an die Zustellungen hätten erfolgen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090018.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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