RS Vwgh 2001/11/20 98/09/0323

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

23/04 Exekutionsordnung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs4;
ExMinV 1998;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann es angesichts des Wortlautes der anzuwendenden Gesetzesstelle (es ist in § 112 Abs. 4 BDG 1979 von einem "notwendigen Lebensunterhalt", der "unbedingt erforderlich ist", die Rede) nicht für rechtswidrig finden, zur Beurteilung der Frage, ob die Verminderung der gemäß § 112 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 (im Jahr 1998) eingetretenen Bezugskürzung nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist, auf die in der Existenzminimum-Verordnung 1998 angeführten Beträge abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090323.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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