RS Vwgh 2001/11/20 98/09/0316

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §125a Abs3 Z5 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Der Sachverhalt im Sinne der Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 ist dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn dieser nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (Hinweis E 29. 11. 2000, 2000/09/0079, E 16. 05. 2001, 99/09/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090316.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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