RS Vwgh 2001/11/20 99/09/0242

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b Abs1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Ein Ersatzkräfteverfahren ist von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur dann durchzuführen, wenn die Stellung einer Ersatzkraft vom Antragsteller nicht ausdrücklich abgelehnt wird (Hinweis E 6.3.1997, 94/09/0387). Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin in ihrem Antrag ausdrücklich die Vermittlung von Ersatzkräften als nicht erwünscht bezeichnet. Sie hat die Ablehnung von Ersatzkräften in ihren Berufungsausführungen darüber hinaus erhärtet und begründet. Erstmals nach Aufforderung zur Stellungnahme zu den Verfahrensergebnissen im Berufungsverfahren stellte sie zwar einen Antrag auf Ersatzkraftstellung, jedoch lediglich für "fallweise" Arbeitsleistung "auf Abruf" und unter Auflagen, die nach objektiven Kriterien durch den Unternehmensgegenstand nicht gerechtfertigt erscheinen. Die beantragte Beschäftigungsbewilligung war daher nicht zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090242.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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