RS Vwgh 2001/11/20 2001/09/0014

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §97;
BDG 1979 §98;
BDG 1979 §99;

Rechtssatz

Die Disziplinarbehörde erster Instanz ist nicht mit der Dienstbehörde ident, sie ist keine "unmittelbar mit dem Beschwerdeführer in Kontakt befindliche Behörde", und sie ist auch nicht an eine "Meinung" der Dienstbehörde in irgendeiner Weise gebunden. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Ansicht der Disziplinarbehörde erster Instanz wegen ihrer "Nähe" zum Beschwerdeführer mehr Gewicht zukäme als der der Disziplinarbehörde zweiter Instanz. Für die Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung ist nicht die "Meinung" irgendeiner Behörde maßgebend, sondern ausschließlich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090014.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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