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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;Rechtssatz
Die sich aus § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AuslBG ergebende zeitlich beschränkte Pflicht der Kontrollorgane, mit dem Beginn der Kontrolle zuzuwarten, findet ihre Grenze in der Zweckgefährdung der beabsichtigten Kontrolle. Eine solche ist dann gegeben, wenn bei objektiver Betrachtung das Zuwarten die Zeitspanne überschreitet, ab der die (abstrakte) Gefahr besteht, dass allenfalls unberechtigt beschäftigte Ausländer aus dem Betrieb verbracht werden könnten. Maßgebend ist daher eine typologische objektive Durchschnittsbetrachtung. Dass eine konkrete Gefahr für eine derartige Vorgangsweise im jeweils kontrollierten Betrieb besteht, ist daher nicht erforderlich. Das ergibt sich schon daraus, dass die Durchführung einer Betriebskontrolle nach § 26 Abs. 2 AuslBG nicht das Vorliegen eines solchen Verdachts voraussetzt. Auch wenn damit das Ausmaß der fraglichen Zeitspanne weiterhin unbestimmt ist, wird es vor diesem Hintergrund erheblich eingeschränkt, so dass im Regelfall von vornherein nur kurze Verzögerungen für den Beginn der Betriebskontrolle in Kauf zu nehmen sind. Eine in diesen Grenzen offen bleibende Schwankungsbreite wird nach den Umständen des Einzelfalles, an deren Klärung der Beschuldigte mitzuwirken hat, zu beurteilen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994090113.X02Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010