RS Vwgh 2001/11/20 2000/09/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 idF 1997/I/078;
AuslBG §4b idF 1999/I/120;
VwRallg;

Rechtssatz

Das AuslBG räumt dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer ein, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur (noch) an der Einstellung eines(r) bestimmten Ausländers(in) Interesse und lehnt er deshalb die Stellung von Ersatzkräften als nicht mehr benötigt ab, hindert dies die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (Hinweis E 25. 9. 1992, 92/09/0179). Hier: An dieser Einschätzung ändern auch die dem Neuerungsverbot des § 41 VwGG unterfallenden, im Übrigen pauschalen und begründungslosen Behauptungen nichts, alle zugewiesenen bzw. zuzuweisenden Ersatzarbeitskräfte seien in Wahrheit arbeitsunfähig oder -unwillig.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090052.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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