RS Vwgh 2001/11/20 95/09/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0136 B 15. April 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Ist der angefochtene Berufungsbescheid dem (verstorbenen) Liegenschaftseigentümer gegenüber ins Leere gegangen, dann kann selbst der Umstand, daß (dem Liegenschaftseigentümer gegenüber) wirksam erlassene Bescheide nach § 3 DMSG "dingliche Wirkung" haben (Hinweis E 17.7.1997, 96/09/0208) im vorliegenden Fall nicht dazu führen, daß der insoweit keine Rechtswirkungen hervorrufende Berufungsbescheid gegenüber der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als beschwerdeführende Partei einschreitende Verlassenschaft Rechtswirkungen entfaltet und diese demnach durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt sein kann (Hinweis B 14.12.1987, 87/12/0149).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995090077.X02

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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