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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0136 B 15. April 1998 RS 2Stammrechtssatz
Ist der angefochtene Berufungsbescheid dem (verstorbenen) Liegenschaftseigentümer gegenüber ins Leere gegangen, dann kann selbst der Umstand, daß (dem Liegenschaftseigentümer gegenüber) wirksam erlassene Bescheide nach § 3 DMSG "dingliche Wirkung" haben (Hinweis E 17.7.1997, 96/09/0208) im vorliegenden Fall nicht dazu führen, daß der insoweit keine Rechtswirkungen hervorrufende Berufungsbescheid gegenüber der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als beschwerdeführende Partei einschreitende Verlassenschaft Rechtswirkungen entfaltet und diese demnach durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt sein kann (Hinweis B 14.12.1987, 87/12/0149).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995090077.X02Im RIS seit
24.01.2002