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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art65 Abs3;Rechtssatz
Da der Begriff der Gnade auch nach § 105 LDG 1984 - genauso wenig wie bei dem für Bundesbedienstete vorgesehenen Gnadenrecht des Bundespräsidenten - eine Beschränkung erfahren hat, kann in der Abweisung einer Gnadenbitte schon begrifflich keine Rechtsverletzung gelegen sein. Schon aus der Verwendung des Ausdruckes "Gnade" im Zusammenhang mit der inhaltlichen Regelung muss geschlossen werden, dass weder ein Anspruch auf die Ausübung dieser Gnade an sich noch ein Anspruch auf Gnadenübung in einem bestimmten Sinne besteht. Da weder aus § 105 LDG 1984 - auch im Zusammenhang mit dem übrigen Bestimmungen des VII. Abschnittes - ein Antragsrecht des Bestraften hervorgeht noch sonst wo irgendein Rechtsanspruch auf Erfüllung derartiger Gnadenbitten vorgesehen ist, besteht kein subjektives Recht auf Ausübung des Gnadenrechtes (Hinweis B 16. 4. 1986, 86/09/0051, VwSlg 12110 A/1986).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001090192.X01Im RIS seit
18.03.2002