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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Wurde ein Beamter wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt, sind die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zugrunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite (Zurechnungsfähigkeit) umfasst. Im Beschwerdefall liegt eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vor, die dem Beamten die vorsätzliche gewerbsmäßige Ausführung diverser Diebstähle zum Vorwurf macht, ohne im Rahmen der Strafbemessung einen an Unzurechnungsfähigkeit grenzenden psychischen Ausnahmezustand als Milderungsgrund anzunehmen. Auch der vom Beamten auf die Behauptung einer krankhaften Kleptomanie gestützte Wiederaufnahmeantrag wurde vom Strafgericht (rechtskräftig) abgewiesen, so dass es bei der Annahme eines zurechenbaren vorsätzlichen Handelns bleiben musste. Davon ausgehend ist die Berufungsbehörde aber zutreffend davon ausgegangen, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft vorgenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090021.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008