RS Vwgh 2001/11/20 98/09/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §125a Abs3 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §125a Abs3 Z5 idF 1998/I/123;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0187 E 16. Mai 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 wird die Pflicht der Behörde, gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, nicht berührt. Insbesondere lässt der Verweis auf den Inhalt der Berufung keinen Zweifel daran aufkommen, dass auch die Disziplinaroberkommission sich mit behaupteten Feststellungs- und Begründungsmängeln inhaltlich auseinander zu setzen hat und dort, wo die Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung die Neubewertung der Beweise verlangt, eine Beweiswiederholung durchzuführen, die dem Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens gerecht wird (Hinweis Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, zweite Auflage 1996, Seite 362 f und die dort angegebenen weiteren Nachweise).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2freie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090316.X02

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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