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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AMSG 1994 §17;Rechtssatz
Für den Fall, dass die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice infolge Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde (regionale Geschäftsstelle) funktionell als Behörde erster Instanz entscheidet, sieht das Gesetz keinen Ausschluss einer Berufung vor. Der weitere Rechtsmittelzug geht daher in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (und zugleich oberste Behörde) ist in Angelegenheiten des AuslBG der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzusehen (Hinweis VwGH B 16. 12. 1993, 93/09/0460, VwGH B 24. 02. 1995, 95/09/0041).
Schlagworte
InstanzenzugBesondere Rechtsgebiete DiversesOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090244.X04Im RIS seit
15.03.2002Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009