RS Vwgh 2001/11/20 2001/09/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §9;
VStG §5;

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte sich darauf beruft, er habe die "Angelegenheit seinem rechtsfreundlichen Vertreter" übergeben und dieser habe "die ganze Angelegenheit aus juristischer Sicht erledigt", weshalb dem Beschuldigten kein Verschulden vorwerfbar sei, übersieht er, dass er damit nicht behauptet, einen Versuch zur Erlangung einer Rechtsauskunft der zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Nur im Falle der Erteilung einer unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde könnten im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (Hinweis E 20. 05. 1998, 97/09/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090196.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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