RS Vwgh 2001/11/20 2000/09/0044

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §112 Abs2 impl;
BDG 1979 §112 Abs3 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs2;

Rechtssatz

Die von der Dienstbehörde auszusprechende "vorläufige Suspendierung" ist mit der von der Disziplinarkommission zu verfügenden ("endgültigen") Dienstenthebung nicht gleichzusetzen; sie stellt rechtlich vielmehr ein "aliud" dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, 89/09/0103), über welches gesondert zu entscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090044.X01

Im RIS seit

15.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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