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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Rechtssatz
Die von der Dienstbehörde auszusprechende "vorläufige Suspendierung" ist mit der von der Disziplinarkommission zu verfügenden ("endgültigen") Dienstenthebung nicht gleichzusetzen; sie stellt rechtlich vielmehr ein "aliud" dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, 89/09/0103), über welches gesondert zu entscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090044.X01Im RIS seit
15.03.2002