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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Bekanntgabe der Verhinderung des Rechtsanwaltes des Beschuldigten bedeutet - angesichts der Möglichkeit an seiner Stelle einen Vertreter, etwa einen substitutionsberechtigten Konzipienten mit der Teilnahme an der Verhandlung zu betrauen - nicht notwendigerweise, dass deshalb weder der Beschuldigte noch ein Substitut seines Rechtsfreundes an der Berufungsverhandlung vor dem UVS teilnehmen werde. Daher stellt eine derartige Mitteilung für sich alleine keinen Grund für eine Abberaumung der Verhandlung dar.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090175.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011