RS Vwgh 2001/11/20 99/09/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2001
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
RAO 1868 §15;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Die Bekanntgabe der Verhinderung des Rechtsanwaltes des Beschuldigten bedeutet - angesichts der Möglichkeit an seiner Stelle einen Vertreter, etwa einen substitutionsberechtigten Konzipienten mit der Teilnahme an der Verhandlung zu betrauen - nicht notwendigerweise, dass deshalb weder der Beschuldigte noch ein Substitut seines Rechtsfreundes an der Berufungsverhandlung vor dem UVS teilnehmen werde. Daher stellt eine derartige Mitteilung für sich alleine keinen Grund für eine Abberaumung der Verhandlung dar.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090175.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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