RS Vwgh 2001/11/20 2001/09/0072

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Veröffentlicht am 20.11.2001
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Für den Schutz eines Denkmals ist es nicht notwendig, dass es unverändert geblieben bzw. alle seine Details im Original erhalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090072.X12

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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